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Zeitlich befristete Rechteüberlassung: Finanzverwaltung verlängert Vereinfachungsregelung für Vergütungen

Bereits im Februar 2021 hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Abstandnahme vom Steuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Vergütungen zugelassen, die für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten gezahlt werden. Diese Vereinfachungsregelung erfasste zunächst nur Vergütungen, die bis zum 30.09.2021 flossen.

Hinweis: Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug ist demnach unter anderem, dass der Vergütungsschuldner im Inland weder einen Wohnsitz, einen gewöhnlichen Aufenthalt, eine Geschäftsleitung noch einen Sitz hat. Der Vergütungsgläubiger muss zudem in einem Staat ansässig sein, mit dem Deutschland ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Weitere Voraussetzung ist, dass beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis zum 31.12.2021 ein Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug gestellt wird.

In einem neuen Schreiben hat das BMF erklärt, dass diese Vereinfachungsregelung für Fälle zeitlich befristeter Rechteüberlassungen nun auch für Vergütungen in Anspruch genommen werden kann, die dem Vergütungsgläubiger nach dem 30.09.2021, jedoch vor dem 01.07.2022 zufließen. Die im BMF-Schreiben aus dem Februar 2021 formulierten Voraussetzungen müssen für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach wie vor erfüllt werden.

Hinweis: Für sämtliche vor dem 01.07.2022 zufließenden Vergütungen muss der Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug nun bis zum 30.06.2022 beim BZSt gestellt werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2021)

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