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Blockheizkraftwerk: Umsatzsteuerliche Behandlung der Stromerzeugung

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass der vom Betreiber eines Blockheizkraftwerks (BHKW) erzeugte und selbst (dezentral) verbrauchte Strom keine umsatzsteuerliche Lieferung an einen Stromnetzbetreiber darstellt.

Die Betreiberin eines BHKW ist eine Anstalt öffentlichen Rechts. Sie hatte auf ihrem Gelände ein BHKW zur Strom- und Wärmeerzeugung errichtet. Das BHKW wurde an das eigene Stromnetz der Anstalt angeschlossen und außerdem an das allgemeine Stromversorgungsnetz des Stromnetzbetreibers. Die Anstalt verbrauchte den im BHKW erzeugten Strom fast vollständig selbst (dezentral). Es wurde kein Strom in das Netz des Stromnetzbetreibers eingespeist. Selbst bei geringer Grundlast war der Stromverbrauch der Anstalt fast doppelt so hoch wie die durch das BHKW erzeugte Strommenge. Die Anstalt stellte dem Stromnetzbetreiber die im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) vorgesehenen Zuschläge für den dezentral verbrauchten Strom in Rechnung.

Das Finanzamt nahm an, dass der Strom fiktiv vom Betreiber des BHKW an den Stromnetzbetreiber geliefert werde. Bemessungsgrundlage der Lieferung sei der übliche Marktpreis zuzüglich der vorgesehenen Zuschläge. Das Finanzamt ging ferner davon aus, dass der Strom anschließend vom Stromnetzbetreiber an den Betreiber des BHKW zurückgeliefert werde. Bemessungsgrundlage für die Rücklieferung sei der übliche Strompreis ohne Berücksichtigung des KWK-Zuschlags. Somit erließ das Finanzamt einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Die Anstalt hat hinsichtlich des von ihr erzeugten und dezentral verbrauchten Stroms keine umsatzsteuerlich relevanten Leistungen gegenüber dem Stromnetzbetreiber erbracht.

Hinweis: Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2021)

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