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Gewinnabführungsverträge prüfen: Jetzt dynamischer Verweis erforderlich

Bereits in den letzten Jahren führte die Formulierung von Ergebnisabführungsverträgen zu erheblichen Verwerfungen zwischen Finanzverwaltung, Gerichten und Gesetzgeber. Hintergrund war die Tatsache, dass der § 302 des Aktiengesetzes (AktG) dahin geändert worden war, dass mit Wirkung ab 2007 ein Absatz 4 eingefügt wurde. Mit wesentlicher Verspätung, nämlich 2013, wurde dann das Körperschaftsteuergesetz (KStG) geändert. Danach war es erforderlich, dass ein Gewinnabführungsvertrag, der mit einer GmbH als Organschaft geschlossen wurde, fortan keinen statischen, sondern einen dynamischen Verweis auf § 302 AktG enthalten muss.

"Dynamisch" bedeutet dabei, dass der Verweis den § 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung für anwendbar erklärt. Die Finanzverwaltung zeigte sich jedoch sehr kulant und legte großzügige Übergangsfristen zur Anpassung bestehender Ergebnisabführungsverträge fest.

Zum 01.01.2021 jedoch wurde § 302 AktG wiederum geändert. Das Bundesfinanzministerium (BMF) weist in diesem Kontext darauf hin, dass vor dem 27.02.2013 abgeschlossene oder letztmalig geänderte Ergebnisabführungsverträge, die noch einen statischen Verweis enthalten, nunmehr einer Änderung bedürfen.

Obwohl eine Änderung eigentlich bereits mit Wirkung zum 01.01.2021 erforderlich gewesen wäre, zeigt sich die Finanzverwaltung erneut kulant: Änderungen müssen erst mit Wirkung zum 31.12.2021 erfolgen. Zudem gilt diese Änderung des Ergebnisabführungsvertrages nicht als Neuabschluss, weshalb auch die fünfjährige Mindestlaufzeit nicht neu beginnt.

Hinweis: Wenn Ihr Gewinnabführungsvertrag bereits einen dynamischen Verweis enthält, besteht kein Anpassungsbedarf.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 07/2021)

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