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Umsatzsteuer-Anwendungserlass: Entwurf zur Besteuerung von Reiseleistungen

Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde die gesetzliche umsatzsteuerliche Regelung für Reiseleistungen (§ 25 Umsatzsteuergesetz) geändert. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die gesetzlichen Änderungen zum Anlass genommen, den Umsatzsteuer-Anwendungserlass umfangreich anzupassen, und kürzlich hierzu einen Entwurf veröffentlicht.

Im Fokus der gesetzlichen Änderungen stand die Anwendung der Sonderregelung für Reiseleistungen für den B2B-Bereich. Hinsichtlich des Anwendungsbereichs dieser Sonderregelung war aufgrund der Unionsrechtswidrigkeit eine Anpassung an die EuGH-Rechtsprechung geboten. Die Sonderregelung kommt nach der neuen Fassung auch zur Anwendung, wenn die Reiseleistungen für das Unternehmen des Leistungsempfängers (sogenannte B2B-Geschäfte) bestimmt sind.

Zudem umfassten die gesetzlichen Änderungen die Aufhebung der Gesamtmargenbildung. Die Möglichkeit, eine Gesamtmarge als Bemessungsgrundlage zu bilden, wurde abgeschafft. Diese Regelung ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 bewirkt werden. Damit soll Betroffenen genügend Zeit gegeben werden, ihre Buchungssysteme sowie ihre betrieblichen Abläufe umzustellen.

Das BMF möchte daher den Umsatzsteuer-Anwendungserlass umfangreich ändern und hat die novellierte Fassung bereits den Verbänden und interessierten Kreisen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.

Hinweis: Der Entwurf des Erlasses ist auf der Homepage des BMF einsehbar.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2021)

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