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Grundsteuer: Vorübergehend aufgestellte Containeranlage ist kein Gebäude

Die Höhe der Grundsteuer bemisst sich nach dem vom Finanzamt festgestellten Einheitswert des Grundstücks. Als Grundstücke im Sinne des Bewertungsgesetzes gelten dabei auch Gebäude, die sich auf fremdem Grund und Boden befinden. Ob auch eine vorübergehend aufgestellte Containeranlage auf einem Werksgelände ein Gebäude ist und somit Grundsteuer auslöst, hat kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) geklärt.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Luftwerft zwei Containeranlagen gemietet, die sie auf ihrem Betriebsgelände aufstellen ließ, um einen temporären Raumbedarf zu decken und darin Werkstatt-, Schulungs- und Sozialräume einzurichten. Die Mietverträge liefen über einen Zeitraum von einem bzw. zwei Jahren. Während der eine Containerkomplex mit erheblichem Aufwand auf einem Hanggelände errichtet worden war (auf wiederverwendbaren Betonklötzen und unter Einebnung des Geländes), wurde der andere Komplex lediglich auf einer Parkplatzfläche aufgestellt (auf dünnen Kunststoffscheiben).

Das Finanzamt stellte für die Containeranlagen einen Einheitswert fest und argumentierte, dass sie auf Einzelfundamenten ruhten und als massives Gebäude anzusehen seien. Hierfür sprach aus seiner Sicht auch die Verbindung mehrerer Container zu baulichen Einheiten. Das Finanzgericht Hamburg sah zumindest den Komplex auf dem Hanggrundstück ebenfalls als Gebäude an und stellte dabei auf das äußere Erscheinungsbild der Anlage ab (Anpassung an den Hang).

Der BFH hingegen lehnte eine Einheitswertfestsetzung für beide Anlagen ab und urteilte, dass der Gebäudebegriff nicht allein aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds als erfüllt angesehen werden könne. Container, die wie im vorliegenden Fall nicht auf einem Fundament ruhten und noch nicht längere Zeit am selben Ort gestanden hätten, seien nur dann mit dem Grund und Boden fest verbunden, wenn sie ihrer individuellen Zweckbestimmung nach für eine dauernde Nutzung aufgestellt seien. Seien sie wie im vorliegenden Fall lediglich für eine vorübergehende Nutzung aufgestellt und sollten sie nach Wegfall des temporär bestehenden Raumbedarfs wieder entfernt werden, so handle es sich nicht um Gebäude.

Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass übergangsweise errichtete Containerkomplexe zur Einrichtung von Büro-, Schulungs- oder Werkstatträumen in der Regel nicht als ortsfeste Anlagen beurteilt werden können. Zeitlich befristete Anmietungen sprechen zudem gegen eine vorgesehene dauernde Nutzung der Anlagen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2021)

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