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Europäischer Gerichtshof: Kostenteilungszusammenschluss und Organschaft

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zum Zusammenspiel von steuerfreien Kostenteilungszusammenschlüssen und Zusammenschlüssen als Mehrwertsteuergruppe entschieden. Viele Leistungen von selbständigen Zusammenschlüssen an ihre Mitglieder sind seit dem 01.01.2020 von der Umsatzsteuer befreit. Der EuGH hat sich in einem aktuellen Urteil noch einmal mit der Frage beschäftigt, ob die Steuerbefreiung auch dann anwendbar ist, wenn nicht alle Gesellschaften einer Mehrwertsteuergruppe (in Deutschland umsatzsteuerliche Organschaft) Mitglieder des selbständigen Zusammenschlusses sind.

In der Rechtssache ging es um einen Konzern, dessen im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaften steuerfreie Bildungsleistungen erbrachten. Diese waren Mitglied einer Mehrwertsteuergruppe, der der Konzern als vertretungsberechtigtes Mitglied vorstand. Die Gesellschaften errichteten - ohne Beteiligung ihrer Muttergesellschaft - einen selbständigen Zusammenschluss (eine Hongkonger Gesellschaft), an der sie jeweils gleiche Anteile hielten.

Die Hongkonger Gesellschaft erbrachte sowohl für das weltweite Netz als auch für Personen der Gruppe Dienstleistungen, die sie jeweils den Gesellschaften im Vereinigten Königreich in Rechnung stellte. Diese Dienstleistungen galten mehrwertsteuerlich als an den Konzern erbracht, da die Mehrwertsteuergruppe ein einziger Steuerpflichtiger war. Für die Leistungen der Hongkonger Gesellschaft galt, dass die Steuerschuldnerschaft auf die Mehrwertsteuergruppe überging. Der Konzern vertrat dagegen die Auffassung, dass die Leistungen der Hongkonger Gesellschaft als Leistungen eines selbständigen Zusammenschlusses an seine Mitglieder steuerfrei seien.

Der EuGH verneinte dies. Steuerfrei seien Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung der Tätigkeit dieser Mitglieder. Selbständige Zusammenschlüsse könnten Dienstleistungen auch an Dritte erbringen. In diesem Fall seien sie aber nicht steuerfrei. Die Steuerbefreiung der Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse an eine Mehrwertsteuergruppe setze voraus, dass alle Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe tatsächlich Mitglieder dieses selbständigen Zusammenschlusses von Personen seien.

Hinweis: Das Urteil dürfte auch auf deutsche Organschaften anwendbar sein.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2021)

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