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Grundrente ab 2021: Welche Anspruchsvoraussetzungen für den neuen Rentenzuschlag gelten

Zum 01.01.2021 tritt die sogenannte Grundrente in Kraft, so dass rund 1,3 Mio. Ruheständler ihre Rente nicht mehr mit Hartz-IV-Leistungen aufstocken müssen. Sie bekommen bei geringer Rente nun stattdessen automatisch einen finanziellen Zuschlag.

Die Grundrente können Rentnerinnen und Rentner beziehen, die mindestens 33 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben, aber trotzdem nur ein geringes Einkommen erzielen. In diese Berechnung fließen sowohl die Zeiten der Berufstätigkeit als auch Zeiten der Kindererziehung oder der Pflege von Angehörigen ein. Einen Anspruch auf die Grundrente haben Rentnerinnen und Rentner, wenn sie eine Altersrente beziehen, die im Jahresdurchschnitt zwischen 0,3 und 0,8 Entgeltpunkten liegt.

Die Höhe des Grundrentenzuschlags ist gestaffelt und erreicht bei 35 Einzahlungsjahren die volle Höhe. Allerdings bekommt nur derjenige den Grundrentenzuschlag, der mit seinem Einkommen unterhalb bestimmter Grenzen bleibt. Alleinstehende haben den vollen Anspruch auf die Grundrente, wenn der steuerfreie Anteil ihrer Altersrente (samt ihres weiteren Einkommens) insgesamt höchstens 1.250 EUR monatlich beträgt. Bei Paaren liegt diese Grenze bei 1.950 EUR. Was darüber liegt, wird zu 60 % auf die Grundrente angerechnet.

Beispiel: Steht einer alleinstehenden Rentnerin ein Einkommen von 1.300 EUR im Monat zur Verfügung, werden 50 EUR zu 60 % angerechnet - die Grundrente fällt dann also um 30 EUR niedriger aus.

Liegt das Einkommen eines alleinstehenden Rentners bei mehr als 1.600 EUR und eines Rentnerpaares bei mehr als 2.300 EUR, wird der über den Höchstgrenzen liegende Betrag sogar zu 100 % auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Wenn ein Alleinstehender ein Einkommen von 1.750 EUR oder ein Ehepaar ein Einkommen von 2.450 EUR hat, mindert sich die Grundrente also jeweils um 150 EUR.

Hinweis: Die Aufstockung der Rente muss nicht selbst beantragt werden, da diese Prüfung durch das Finanzamt anhand der Daten der Rentenversicherung erfolgt ("automatische Einkommensprüfung"). Diese Prüfung wird allerdings in vielen Fällen nicht möglich sein, da viele Ruheständler mit geringen Alterseinkünften selten eine Steuererklärung abgeben oder abgeben müssen. Rentner sind nur dann zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil ihrer Rente den Grundfreibetrag übersteigt (im Jahr 2020: 9.408 EUR für Alleinstehende, 18.816 EUR für Ehe- oder Lebenspartner). Von Geringverdienern sind den Behörden also sehr wahrscheinlich keine Daten bekannt. Für Rentenbezieher ist es deshalb ratsam, für 2019 freiwillig eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen, um den Grundrentenanspruch prüfen zu lassen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2021)

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