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Einkommensteuer: Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung

Die Arbeitswelt verlangt eine gewisse Flexibilität. So kann es sein, dass der ersehnte Traumjob in einer weiter entfernten Stadt ist. Da bleibt nur die Wahl, entweder umzuziehen oder eben einen zweiten Haushalt zu begründen. Aber auch ein Umzug ist manchmal keine Option, weil zum Beispiel die Familie am Lebensmittelpunkt bleiben möchte. Da bleibt dann nur eine zweite Wohnung. Das Finanzamt beteiligt sich auch an den Kosten eines beruflich bedingten zweiten Haushalts. Aber was kann dann steuerlich geltend gemacht werden? Dies musste das Finanzgericht Saarland (FG) entscheiden.

Der Kläger unterhielt einen eigenen Hausstand in B und hatte aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit eine Wohnung in A angemietet. Deren monatliche Miete betrug 1.170 EUR zuzüglich 80 EUR für einen Tiefgaragenstellplatz. Zudem waren monatlich 290 EUR Betriebskostenvorauszahlungen zu leisten. In seiner Einkommensteuererklärung wollte der Kläger Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von 20.395 EUR (12 x Miete, Garage, Nebenkosten und 1.915 EUR für Einrichtungsgegenstände) geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur 12.000 EUR als Werbungskosten, die sich aufgrund der steuerfreien Erstattung durch den Arbeitgeber allerdings nicht auswirkten. Der Kläger begehrte daraufhin, die restlichen 8.395 EUR zu berücksichtigen.

Die Klage vor dem FG war teilweise begründet. Das Finanzamt hatte zu Unrecht die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat in Höhe von 1.803,07 EUR sowie die Miete für die Garage in Höhe von 960 EUR nicht steuermindernd berücksichtigt. Es handelt sich hierbei um sonstige notwendige Mehraufwendungen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung, die als Werbungskosten abziehbar sind. Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung liegt im Streitfall vor. Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 können als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens jedoch 1.000 EUR im Monat. Die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat sowie für einen angemieteten Tiefgaragenstellplatz gehören allerdings nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft und können daher über den Höchstbetrag hinaus berücksichtigt werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2021)

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