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Fußballtickets: Weiterverkauf binnen Jahresfrist löst privaten Veräußerungsgewinn aus

Wer Tickets für sportliche Großveranstaltungen ergattert, kann sich sicher sein, dass er diese bei gefragten Events mit hohen Gewinnaufschlägen weiterveräußern kann. Wie lukrativ der Weiterverkauf ist, zeigt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH): Ein Fußballfan hatte im April 2015 zwei Karten für das Finale der UEFA Champions League 2015 in Berlin zum Preis von 330 EUR zugelost bekommen. Einen Monat später veräußerte er die Tickets für 2.907 EUR weiter. Der Fan gab den Ticketverkauf zwar in seiner Einkommensteuererklärung an, vertrat aber die Auffassung, sein erzielter Gewinn sei steuerfrei. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass hier ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorlag.

Hinweis: Erzielte Wertsteigerungen aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens müssen als privater Veräußerungsgewinn versteuert werden, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt (bei Grundstücken beträgt die Frist zehn Jahre). Ausgenommen von dieser Besteuerung sind jedoch Gegenstände des täglichen Gebrauchs, so dass beispielsweise der Verkauf des privaten Pkw auch innerhalb der Jahresfrist ohne steuerliche Konsequenzen bleibt. In diesen Fällen ist aber auch kein steuerlicher Verlustabzug möglich.

Der Fan vertrat vor dem BFH die Ansicht, dass es sich bei den Tickets um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handle und sein Gewinn deshalb unbesteuert bleiben müsse. Die Bundesrichter lehnten jedoch ab und verwiesen darauf, dass der Steuergesetzgeber die Ausnahme für Gegenstände des täglichen Gebrauchs geschaffen habe, um Verlustgeschäfte mit Gebrauchsgegenständen, die vorrangig zur Nutzung angeschafft wurden und dem Wertverlust unterliegen (z.B. Gebrauchtwagen), steuerlich auszuklammern.

Die Tickets fielen jedoch nicht unter diese Definition, denn sie wiesen ein Wertsteigerungspotential auf und seien zudem nicht zum täglichen Gebrauch (im Sinne einer regelmäßigen oder zumindest mehrmaligen Nutzung) geeignet. Sie ermöglichten nur den einmaligen Einlass zu einer Veranstaltung.

Hinweis: Steuerzahler, die sich mit dem Weiterverkauf von Tickets etwas hinzuverdienen, sollten nicht darauf vertrauen, dass der Fiskus bei diesen Geschäften in Unkenntnis bleibt. Die Finanzämter haben die Möglichkeit, die erforderlichen Informationen zu Ticketverkäufen über sogenannte Sammelauskunftsersuchen bei Internethandelsplattformen einzuholen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2020)

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