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Bürokratieentlastungsgesetz: Bundesrat stimmt Maßnahmenpaket zu

Der Bundesrat hat am 08.11.2019 dem Bürokratieentlastungsgesetz III zugestimmt. Mit diesem Gesetz sollen die Wirtschaft, die Bürger und die Verwaltung um ca. 1,1 Mrd. EUR Bürokratiekosten entlastet werden.

Aus steuerlicher Sicht sind unter anderem folgende Entlastungsmaßnahmen vorgesehen:

  • Arbeitgeber haben bereits jetzt die Möglichkeit, die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten durch zielgerichtete betriebsinterne Maßnahmen der Gesundheitsförderung oder entsprechende Barleistungen für Maßnahmen externer Anbieter zu erhalten. Das Gesetz (gilt ab dem 01.01.2020) sieht vor, dass der Freibetrag von 500 EUR auf 600 EUR angehoben wird.
  • Ein Steuerklassenwechsel ist bei Ehegatten ab 2020 auch mehrfach im Kalenderjahr möglich. Bisher konnte die Steuerklasse nur einmal im Kalenderjahr gewechselt werden.
  • Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte sind ab dem 01.01.2020 folgende Änderungen vorgesehen: Die Tageslohngrenze, bis zu der die Pauschalierung der Lohnsteuer bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern zulässig ist, wird auf 120 EUR erhöht. Ebenfalls angehoben wird der durchschnittliche Stundenlohn, bis zu dem eine Pauschalierung der Lohnsteuer möglich ist. Konkret ist eine Anhebung von 12 EUR auf 15 EUR vorgesehen. Für kurzfristige, im Inland ausgeübte Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet sind, kann die Lohnsteuer für die im Inland ausgeübte Tätigkeit künftig mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erhoben werden.
  • Die Pauschalierungsgrenze der Beiträge des Arbeitgebers für eine Gruppenunfallversicherung wird ab 2020 auf 100 EUR angehoben.
  • Neugründer sollen unter bestimmten Vo­raus­set­zun­gen nur noch vierteljährlich eine Um­satz­steu­er-Vor­anmeldung abgeben müssen (bisher: mo­nat­lich). Dies soll für die Jahre 2021 bis 2026 gel­ten.
  • Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer wird zum 01.01.2020 von 17.500 EUR auf 22.000 EUR angehoben.
Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2020)

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