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Antrag auf mündliche Verhandlung: Tatsachen für Wiedereinsetzung sind fristgemäß darzulegen

Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben. Diese Erkenntnis trifft in verlässlicher Regelmäßigkeit auch die Beteiligten von Finanzgerichtsprozessen. So war es auch kürzlich in einem Fall, in dem der Bundesfinanzhof (BFH) per Gerichtsbescheid die klägerseitige Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zurückgewiesen hat.

Hinweis: Nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann ein Gericht in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch einen sogenannten Gerichtsbescheid entscheiden.

Der BFH hatte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers den Gerichtsbescheid mit Zustellungsurkunde am 03.07.2018 zugestellt. Erst am 06.08.2018 beantragte der Prozessbevollmächtigte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Der BFH verwarf diesen Antrag als unzulässig und wies auf eine Regelung in der FGO hin, nach der die Beteiligten eines Rechtsstreits die mündliche Verhandlung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beantragen können. Diese Antragsfrist war im vorliegenden Fall mit Ablauf des 03.08.2018 verstrichen. Der Antrag ging aber erst am 06.08.2018 - und somit verspätet - beim BFH ein.

Auch eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ein Fristversäumnis unerheblich gemacht hätte, lehnte der BFH mangels rechtzeitig vorgetragener Wiedereinsetzungsgründe ab. Die Bundesrichter verwiesen erneut auf die FGO, nach der ein Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des "Hindernisses" (= des Hinderungsgrundes für die Fristeinhaltung) gestellt werden muss.

Hinweis: Auch die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Zweiwochenfrist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen, was hier nicht geschehen war.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2019)

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