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Brustvergrößerung: Operation wegen Depressionen keine außergewöhnliche Belastung

In den Medien taucht das Thema Brustvergrößerung zumeist in Unterhaltungs- oder Ratgeberformaten auf. Geht es um den Bereich der Gesundheit, kann das Thema auch steuerrechtliche Bedeutung gewinnen. Denn wenn man zur Gesundung von einer Krankheit - oder zumindest um das Leben damit erträglicher zu gestalten - Aufwendungen trägt, die die Krankenkasse nicht erstattet, liegen außergewöhnliche Belastungen vor. Und außergewöhnliche Belastungen, die die individuelle Belastungsgrenze überschreiten, können das Einkommen und damit die Steuerlast mindern.

Als Krankheitsbild, das eine Brustvergrößerung indizieren kann, ist beispielsweise die sogenannte Mammahypoplasie bekannt: ein Gewebeschwund der weiblichen Brust. Eine Patientin aus Bremen litt an dieser Krankheit und an psychosomatischen Folgeescheinungen wie Depressionen. Um irreversible psychische Schäden zu verhindern, wurde ihr von zwei Gynäkologen und einer Psychiaterin zur Brustvergrößerung geraten. Die Aufwendungen für die Operation machte die Patientin als außergewöhnliche Belastung geltend, schließlich seien sie durch die ärztliche Empfehlung medizinisch indiziert.

Aber das Finanzgericht Bremen (FG) lehnte ihren Antrag mangels Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ab. Körperliche "Entstellungen" können zwar auch einen Krankheitswert haben und Aufwendungen für Operationen sind daher grundsätzlich abzugsfähig. Sofern die körperlichen Auffälligkeiten jedoch kaschiert werden können, sind psychosomatische Folgeerscheinungen laut FG mit einer Psychotherapie zu behandeln. Da die medizinische Indikation für eine Brustvergrößerung in diesem Fall nicht anerkannt wird, gelten entsprechende Aufwendungen als privat veranlasst und können steuerlich nicht geltend gemacht werden.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2019)

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