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Rückwirkende Rechnungskorrektur: Deutscher Steuerberaterverband sieht Verbesserungsbedarf

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen Entwurf zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung vorgelegt. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) äußert sich in einer aktuellen Stellungnahme kritisch hierzu.

Seinerzeit vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass eine Rechnungskorrektur zwar möglich sei, eine Rückwirkung jedoch mit Blick auf den Vorsteuerabzug nicht erfolgen könne. Dem Unternehmer entstand dadurch regelmäßig ein Zinsschaden. Er musste zunächst die Vorsteuer im Zeitpunkt der Geltendmachung mit der fehlerhaften Rechnung zurückzahlen und erhielt diese erst mit Rechnungskorrektur zurück. Die Zeit dazwischen sah die Finanzverwaltung als eine Zeit des unberechtigten Vorsteuerabzugs an und ließ sich diese mit 6 % verzinsen.

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs lässt mittlerweile eine rückwirkende Rechnungsberichtigung zu. Die Finanzverwaltung hat nun in einem Entwurf dargestellt, welche Konsequenzen sie aus der Rechtsprechung zieht. In diesem Entwurf erläutert sie insbesondere anhand von Beispielen, wann die Mindestanforderungen an die einzelnen Rechnungsangaben erfüllt sind.

Der DStV begrüßt den Entwurf zwar in einer aktuellen Stellungnahme, regt jedoch Verbesserungen an. Der Verband schlägt unter anderem vor, dass auch Kassenbons rückwirkend berücksichtigungsfähig sein sollten. Kassenbons seien ein weitverbreitetes Rechnungsformat. Sie würden jedoch regelmäßig keinen Leistungsempfänger (Mindestangabe) ausweisen, so dass ihre Berichtigungsfähigkeit nach dem Entwurf des BMF fraglich sei.

Der Verband kritisiert ferner, dass das BMF in einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung kein rückwirkendes Ereignis im Sinne der Abgabenordnung sehe. Eine ordnungsgemäße Rechnung stelle eine materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug dar. Daher sei die rückwirkende Rechnungsberichtigung auch entsprechend als ein rückwirkendes Ereignis einzustufen.

Das BMF kündigte weitere Schreiben zu höchstrichterlichen Entscheidungen an. Der Verband regte hierzu an, insbesondere das EuGH-Urteil in der Rechtssache "Barlis" zu berücksichtigen. Der EuGH hatte in dieser Sache entschieden, dass der Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigert werden dürfe, wenn eine Rechnung nicht alle formellen Voraussetzungen erfülle. Das solle zumindest gelten, wenn die Finanzverwaltung über alle notwendigen Informationen verfüge, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen vorlägen.

Hinweis: Es handelt sich vorerst lediglich um einen Entwurf des BMF zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung. Es bleibt also spannend, wie das BMF die Verbesserungsvorschläge des DStV umsetzen wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2019)

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