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Sozialversicherung: Rechengrößen für 2017 angepasst

Die Beitragsbemessungsgrenze ist im deutschen Sozialversicherungsrecht der Betrag, bis zu dem das Arbeitsentgelt oder die Rente eines gesetzlich Versicherten für Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen wird. Die Bundesregierung passt die Beitragsbemessungsgrenzen jährlich anhand der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter im jeweils vergangenen Jahr an - so auch für 2017:

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung wurde auf monatlich 6.350 EUR in den alten Bundesländern bzw. 5.700 EUR in den neuen angehoben (jährlich 76.200 EUR bzw. 68.400 EUR). Damit steigt der monatliche Höchstbeitrag für die Rentenversicherung um gut 13 EUR in den alten bzw. 25 EUR in den neuen Bundesländern. Diese Mehrbelastung teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichmäßig. Als Folge dieser Anhebung steigen auch die folgenden Werte:

  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die Arbeitslosenversicherung steigt in den alten Bundesländern auf 76.200 EUR jährlich und in den neuen auf 68.400 EUR.
  • Der Höchstbetrag für eine steuerfreie Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (z.B. über eine Direktversicherung) steigt auf 3.048 EUR jährlich.
  • Der Höchstbetrag, bis zu dem Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden können, steigt auf 23.362 EUR bzw. 46.724 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wurde auf monatlich 4.350 EUR (jährlich 52.200 EUR) angehoben und gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Da der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung unverändert bei 14,6 % bleibt, beträgt der monatliche Höchstbeitrag, den Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen tragen, ohne Zusatzbeitrag ab 2017 (4.350 EUR x 14,6 % =) 635,10 EUR. Ist ein Arbeitnehmer freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert, beträgt der maximale monatliche Arbeitgeberzuschuss in 2017 (4.350 EUR x 7,3 % =) 317,55 EUR.

Nicht nur die Beitragsbemessungsgrenzen sind gestiegen, auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist angehoben worden - und zwar überall auf 57.600 EUR. Das bedeutet: Will ein Arbeitnehmer von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln, muss sein Jahresarbeitsentgelt 2017 voraussichtlich die Versicherungspflichtgrenze von 57.600 EUR übersteigen. 

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2016)

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