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Konsignationslager: Was muss der Lieferant bei einem Lager im Ausland beachten?

Der Betrieb eines sogenannten Konsignationslagers kann sehr kompliziert sein. Zunächst einmal versteht man darunter ein Lager, bei dem der Lieferant (Konsignant) zivilrechtlicher Eigentümer der im Lager befindlichen Ware bleibt. Das Lager selbst wird aber direkt beim Abnehmer (Konsignatar) betrieben, so dass dieser nach Belieben Ware entnehmen kann. Dabei vereinbart der Lieferant mit dem Abnehmer, das Letzterer erst bei der Entnahme aus dem Lager Eigentümer der Ware wird. Bis zur Entnahme trägt der Lagerbetreiber das Verlustrisiko für die Ware (z.B. durch Brand oder Diebstahl).

Ein Konsignationslager hat für den Konsignatar somit die folgenden wesentlichen Vorteile: 

  • Ihm steht ständig Ware vor Ort zur Verfügung.
  • Er trägt aber nicht das Verlustrisiko. 
  • Er muss die Ware im Regelfall erst mit der Entnahme bzw. etwas später bezahlen. 

Auf der Seite des Konsignanten überwiegen dagegen leider die Nachteile: Neben dem Verlustrisiko muss er sich gegebenenfalls auch im Ausland umsatzsteuerlich registrieren lassen, wenn er das Lager im Ausland betreibt.

So erging es kürzlich einem niederländischen Unternehmen, das in Deutschland ein Konsignationslager betrieb. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat entschieden, dass das Unternehmen verpflichtet ist, sich in Deutschland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen. Hätte es die Ware aus den Niederlanden ohne die Zwischenlagerung im Konsignationslager verkauft, hätte sich der Lieferant dagegen nicht in Deutschland registrieren lassen müssen. 

Hinweis: Was im Urteilsfall für das niederländische Unternehmen galt, kann ein deutsches Unternehmen im EU-Ausland ebenso treffen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2016)

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